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Rosa Beilage 2/2014

Abkommen des Verteidigungsministeriums und der BPtK - Aktuelle Situation

23. Mai 2014
 

Laut einer Studie der Technischen Universität Dresden zur Prävalenz der Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) unter der Leitung von Prof. Hans-Ulrich Wittchen und Dr. Sabine Schönfeld erkranken zwischen 1,8 und 2,9 Prozent der Soldaten während eines Einsatzes an PTBS. Schon seit Langem setzt sich die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) für eine bessere Versorgung von ihnen und ihren Kollegen mit anderen psychischen Erkrankungen ein. Laut dem Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom Februar 2014 besteht allerdings immer noch Bedarf zur Verbesserung.

Am 9. September 2013 wurde ein Abkommen zwischen dem Verteidigungsministerium und der BPtK geschlossen, das am 16. September in Kraft trat. Das Abkommen ist ein Ergebnis langer Vertragsverhandlungen. Ziel ist es, die Versorgungssituation von Soldaten mit psychischen Erkrankungen zu verbessern. So ist es jetzt möglich, dass sich Soldaten nicht nur von PsychotherapeutInnen mit KV-Zulassung sondern auch von PsychotherapeutInnen aus Privatpraxen behandeln lassen. Die Bundeswehr bietet Fortbildungen an, um auf die Zusammenarbeit vorzubereiten. Die erste Veranstaltung fand am 13. März 2014 in der Blücher-Kaserne in Berlin-Kladow statt. Ziel der Fortbildung ist es, PsychotherapeutInnen mit der besonderen Lebenssituation der Soldaten vertraut zu machen.

Während das generelle Bestreben, die Versorgung von psychisch Erkrankten zu verbessern, unterstützenswert ist, gibt es doch einige Probleme in der Umsetzung. Besonderes Aufsehen erregte die erste Pressemitteilung der BPtK zur Kooperation mit dem Verteidigungsministerium, in der die psychische Ertüchtigung der erkrankten Soldaten für weitere Auslandseinsätze als ein Hauptziel der Zusammenarbeit vorgestellt wurde. Prof. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fügte dem noch hinzu: „Es spricht nichts dagegen, dass ein Soldat, der psychisch krank war, aber erfolgreich behandelt wurde, seinen Dienst weiter fortsetzt – und auch an Auslandseinsätzen teilnimmt.“ Hier stellt sich die Frage, ob dies dem leitliniengerechten Behandlungsansatz nach der S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung entspricht. Hinzu kommt, dass viele Symptome der PTBS bei Soldaten wichtig und gewollt sind. So ist zum Beispiel eine hohe Sensibilität für Ereignisse wichtig, um Gefahren erkennen und vermeiden zu können. Daher wäre es also vorstellbar, dass die psychotherapeutischen Behandlungsziele den Zielen, die die Bundeswehr mit dem Einsatz der PsychotherapeutInnen verbindet, widersprechen.

Einige der Probleme, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung der BPtK diskutiert werden (z.B. von der Neuen Gesellschaft für Psychologie in einer entsprechenden öffentlichen Erklärung) liegen in den speziellen Richtlinien und Vorgehensweisen der Bundeswehr begründet. Dies fängt damit an, dass Soldaten keine freie Arztwahl haben. Sie müssen sich im Falle einer Erkrankung immer zuerst an den Truppenarzt wenden und dieser entscheidet dann, ob der Soldat oder die Soldatin eine Behandlung (bei einem Facharzt) benötigt. Außerdem muss, wenn nach den Probatorischen Sitzungen eine Therapie beantragt wird, dazu immer der Bericht an den Truppenarzt bzw. an den Wehrpsychiater geschickt werden. Dadurch ist der Datenschutz der SoldatInnen eingeschränkt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist, dass ein Soldat unter Verschwiegenheitspflicht über alle seine militärischen Aktionen steht. Nach Paragraf 14 des Soldatengesetzes müssen Bundeswehrangehörige „über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit (…) bewahren“. Eine Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht ist nur für interne Mitteilungen und für Tatsachen, „die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen“ möglich. Die Sitzung bei einem externen Psychotherapeuten dürfte nicht zur innerdienstlichen Kommunikation zählen, somit besteht hier die erwähnte die Verschwiegenheitspflicht. Da davon auszugehen ist, dass die traumatisierenden Erlebnisse im Rahmen eines Einsatzes geschahen, ist hier eine Therapie ohne aufgehobene Verschwiegenheitspflicht nur eingeschränkt denkbar.

Alles in allem ist das dem Abkommen zwischen dem Verteidigungsministerium und der BPtK zu Grunde liegende Ziel, die Versorgung von psychisch erkrankten Soldaten zu bessern, zu begrüßen. Die bestehenden Probleme sind jedoch nicht zu leugnen und sollten weiter diskutiert werden.

Anna Millek