Änderungen zur Einzel- und Gruppenpsychotherapie in Kraft getreten
(kb). In der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und in der analytischen Psychotherapie können Einzel- und Gruppentherapie ab sofort kombiniert werden. Bisher war eine solche Kombination nur in Ausnahmefällen möglich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Psychotherapie-Richtlinie Mitte Juli 2015 entsprechend geändert. Nach der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger sind die Änderungen am 16. Oktober in Kraft getreten.
Durch die Richtlinienänderung können die psychoanalytisch begründeten Verfahren – ebenso wie die Verhaltenstherapie – jeweils als Einzelbehandlung, als Gruppenbehandlung oder in Kombination durchgeführt werden.
Das Beratungsverfahren zu dieser Änderung hatte auf Anregung der Patientenvertretung im G-BA stattgefunden. Expertenbefragungen und die Auswertung wissenschaftlicher Studien hatten laut G-BA ergeben, dass eine Kombination der Therapien positive Effekte haben kann.
Verständigen sich Therapeut und Patient darauf, Einzel- und Gruppentherapie zu kombinieren, ist hierfür ein Gesamtbehandlungsplan zu erstellen. Wird ein Patient gleichzeitig von verschiedenen Therapeuten behandelt, stimmen sie – mit dem Einverständnis des Patienten – ihre jeweiligen Behandlungspläne miteinander ab und informieren sich gegenseitig über den Verlauf. Hierfür ist derzeit leider keine gesonderte Abrechnungs-Ziffer im EBM vorgesehen.
Die KBV gibt folgende Handreichung zu den Modalitäten der Abrechnung:
In der Gruppentherapie wird die erbrachte Doppelstunde im Gesamttherapiekontingent von Einzeltherapie als Einzelstunde gezählt. Entsprechend wird die in der Einzeltherapie erbrachte Einzelstunde im Gesamttherapiekontingent von Gruppentherapie als Doppelstunde gezählt.
Beispiel: Bei einem Umwandlungsantrag in der tiefenpsychologisch fundierten Therapie mit Kombination steht bei überwiegendem Einzelkontingent ein Kontingent von insgesamt 25 Sitzungen zur Verfügung. Somit könnten in diesem Fall beispielsweise 15 Stunden Einzeltherapie und 10 Doppelstunden Gruppentherapie durchgeführt werden.
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 4/2015