BSG: Zwei Teilzulassungen in unterschiedlichen KV-Bezirken sind möglich
(kb) Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer Entscheidung vom 11.2.2015 (B 6 KA 11/14 R) höchstrichterlich abgesegnet, was in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte bereits seit längerem weitgehend anerkannt war: es ist zulässig, dass ein Arzt zwei hälftige Versorgungsaufträge erhält, die sogar in zwei unterschiedlichen KV-Bezirken liegen.
Der Entscheidung des BSG lag die Klage einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) zugrunde, die sich dagegen wandte, dass einem im KV-Bezirk als Vertragszahnarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassenen Zahnarzt eine weitere Teilzulassung (halber Versorgungsauftrag) im benachbarten KZV-Bezirk erteilt werden sollte.
Die Entscheidungsgründe gelten in gleichem Maße für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten.
Die Klage der KZV wurde von den Vorinstanzen abgewiesen mit Hinweis darauf, dass es wegen der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit für die Ablehnung einer zweiten Teilzulassung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe (Stichwort: Grundrechtseingriff).
Aus Sicht des Sozialgerichts sowie des Landessozialgerichts ist die Erteilung einer zweiten Teilzulassung weder ausdrücklich verboten noch würde sich ein solches Verbot im Wege der Auslegung der rechtlichen Regelungen ergeben.
Das BSG hat nun diese Auffassungen bestätigt: Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (2007) sei die Möglichkeit, geschaffen worden, auch allein mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilzunehmen. Daraus lasse sich schließen, dass einem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten auch zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze erteilt werden können.
Mit einem hälftigen Versorgungsauftrag verbliebe dem (Zahn-)Arzt / Psychotherapeuten zeitlich noch Raum für andere berufliche Tätigkeiten. Als solche käme auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche / vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in Betracht. Das BSG entschied auch, dass es nicht darauf ankomme, ob die hälftigen Vertragsarztsitze im selben Bezirk oder in zwei verschiedenen K(Z)Ven liegen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 – B 6 KA 11/14 R
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 3/2015