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Rosa Beilage 4/2015

Bundesregierung verpflichtet Zulassungsausschüsse, Ermächtigungen zu erteilen

04. Dezember 2015

DGVT und DGVT-BV begrüßen, dass die psychotherapeutische Versorgung von Flüchtlingen verbessert wird.

 

Mit der am 15.10.2015 verabschiedeten Reform des Asylrechts geht eine Verbesserung der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung von Flüchtlingen einher. Für traumatisierte Flüchtlinge sollen zukünftig mehr PsychotherapeutInnen und Ärz­tInnen verfügbar sein. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen sind künf­tig verpflichtet, befristet und speziell für die Behandlung von Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder schwere psychische, physische oder sexuelle Gewalt erlitten haben, PsychotherapeutInnen und ÄrztInnen zu ermächtigen. Auch Einrichtungen, die von Psychotherapeuten oder Ärzten geleitet werden, können eine solche Ermächtigung erhalten. Dazu hat die Bundesregierung die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ge­ändert.

Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen konnten schon bisher befristet zusätzliche Psychotherapeuten und Ärzte ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Die Zulassungsausschüsse, in denen Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen über solche befristeten Ermächtigungen entscheiden, sprachen bis dato jedoch solche speziellen Ermächtigungen nicht aus. Nun stellte der Gesetzgeber klar, dass zukünftig für traumatisierte Flüchtlinge mehr Psychotherapeuten und Ärzte zuzulassen sind.

Eine Ermächtigung muss beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden. Sie ist in der Regel auf zwei Jahre befristet. Wer eine solche Ermächtigung erhält, ist berechtigt, vertragspsychotherapeutische oder -psychiatrische Leistungen für Flüchtlinge zu erbringen und diese auch mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Die Zulassung ist dann auf die Behandlung dieses Personenkreises beschränkt.

Die neue Regelung greift jedoch erst, wenn ein Flüchtling nach 15 Monaten Aufenthaltsdauer wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt wird. Bis dahin gelten die weiterhin eingeschränkten medizinischen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die DGVT fordert langfristig, diese Einschränkungen grundsätzlich aufzuheben. Insbesondere für traumatisierte Flüchtlinge sollten psychotherapeutische Leistungen genügend früh und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssten für eine Psychotherapie mit fremdsprachigen Flüchtlingen auch Dolmetscher finanziert werden.

Vorstand DGVT und DGVT-BV

Siehe hierzu auch Stellungnahme der DGVT vom 28.9.15 „Solidarität und
Integration neu denken“ unter http://www.dgvt.de/aktuell/

Quelle: Rosa Beilage zur VPP 4/2015