Die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Sie regelt u. a. die Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Methoden und Leistungen. Auf ihrer Grundlage wird entschieden, welche Leistungen die Krankenkassen bezahlen und welche nicht. Dabei sieht die neu gefasste Verfahrensregelung vor, ambulant und stationär künftig nach den gleichen Kriterien zu behandeln. Wie der G-BA-Vorsitzende Rainer Hess einräumt (Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 13, vom 01.04.2005), bestehen innerhalb des G-BA unterschiedliche Auffassungen insbesondere zur Systematik der Evidenzbewertung und zum Verhältnis von Erlaubnisvorbehalt und Verbotsvorbehalt bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten und stationären Versorgung. Die Verfahrensordnung wurde mit der Mehrheit von Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und Kassenvertretern gegen den Willen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie der nicht stimmenberechtigten Patientenvertreter beschlossen. Die DKG kritisiert vor allen Dingen, dass Krankenhäuser neue Diagnose- und Therapieverfahren nur noch im Rahmen von Studien anwenden können und nicht wie bisher, neue Methoden so lange anwenden können, bis es zu einem Verbot kommt. Diese Regelung verhindert nach Meinung der DKG die Aufnahme von Innovationen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der Nutzen einer Methode in der Regel mit der höchsten Evidenzstufe belegt werden muss, sofern die Krankenkasse die entsprechenden Leistungen bezahlen soll. Niedrige Evidenzstufen sind nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei seltenen Erkrankungen, möglich.
Auch die Mehrheit der Verbände des Gesprächskreises II der Psychotherapeutenverbände (GK II) hat in einem Schreiben an den Gemeinsamen Bundesausschuss, das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und die Bundespsychotherapeutenkammer um Überprüfung der vorliegenden Verfahrensordnung im Hinblick auf zu prüfende Psychotherapieverfahren gebeten (siehe nachfolgend abgedrucktes Schreiben).
Die Verfahrensordnung soll nach ihrer Genehmigung durch das Bundesgesundheits¬ministerium (BMGS) in Kraft treten (geplant war ursprünglich 1. Juli). Der Text ist bereits jetzt im Internet zu lesen.
Weitere Informationen: http://www.g-ba.de/