Keine Entlastungsassistenz aus berufspolitischen Gründen
Das Gericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Entlastungsassistenz nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung auch aufgrund von berufspolitischen Verpflichtungen zu genehmigen sei. Der als Psychologischer Psychotherapeut tätige Kläger hatte bei der KV die Genehmigung eines Entlastungsassistenten mit Hinweis auf seine berufspolitischen Aktivitäten beantragt (u. a. Tätigkeit in Gremien der KV Hessen, Beratender Fachausschuss für Psychotherapie, Berufungsausschuss, Vorstand Psychotherapeutenkammer, Landesvorsitzender im Berufsverband Deutsche Psychotherapeutenvereinigung). Das Sozialgericht Marburg sah in den berufspolitischen Aktivitäten keine ausreichende Begründung für die Genehmigung eines Entlastungsassistenten. Ein Vertragsarzt dürfe nur dann einen Vertreter oder einen Assistenten beschäftigen, wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung begründet werden könne.
Das Gericht urteilte im Kern:
„Bei einer Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus familiären und berufspolitischen Gründen ist zu berücksichtigen, dass freiberuflich Erwerbstätige im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ihre Berufstätigkeit sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Art und Weise der Ausübung frei gestalten können.“ Es obliegt somit der eigenen Entscheidung des Vertragspsychotherapeuten, wie die berufpolitischen und familiären Verpflichtungen mit den vertragspsychotherapeutischen Pflichten in Einklang gebracht werden können. Das SG Marburg zeigte in seiner Entscheidung folgende Lösungsmöglichkeiten auf:
Anstellung eines Psychotherapeuten (§ 32 b Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung – sofern in einem überversorgten Gebiet der bisherige Praxisumfang nicht wesentlich überschritten wird) bzw. Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis gründen. Beide Möglichkeiten müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Die aufgezeigten Lösungen würden einen Vertragsarzt zwar nicht von seinen Pflichten entbinden, sie würden ihn aber entlasten, da er seine unmittelbare Mitarbeit in der täglichen Vertragsarztpraxis auf diese Weise erheblich einschränken könne.
Sozialgericht Marburg vom 18.3.2008, Az.: S 12 KA 262/07
Kerstin Burgdorf