Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung (EBM)
Bis die Euro-Gebührenordnung ab 2009 in Kraft treten kann, gibt es noch eine Menge zu tun. Eine Zwischenstufe auf diesem Weg ist ein neuer einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), der schon ab Januar 2008 gelten soll. Vor diesem Hintergrund hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Vielzahl von Informationsveranstaltungen zum neuen EBM durchgeführt. Ende Mai waren alle Verbände zur ersten Veranstaltung eingeladen. Dabei erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Köhler die politische Zielsetzung und die Grundstruktur des geplanten EBM. Kurze Zeit später folgten spezielle Runden für die Berufsverbände der Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten. Darin ging es hauptsächlich um die jeweils für diese Gruppen relevanten Bestandteile und Kapitel des neuen EBM. Bis Ende August hatten alle beteiligten Verbände die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Kommentierungen per E-Mail an die KBV zu senden.
Für die hausärztliche Versorgung soll es künftig im Wesentlichen nur noch Versichertenpauschalen geben. Nur für besonders förderungswürdige Leistungen sollen hier Einzelleistungen oder Leistungskomplexe im EBM gelistet sein. Der Beratende Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung hat Empfehlungen für die Höhe der hausärztlichen Versichertenpauschale (zwischen 75 und 110 Euro) gemacht. Es findet dabei ausschließlich eine Klassifizierung der Morbidität in Altersstufen statt. Diese Pauschalen müssen aber noch mit den Krankenkassen verhandelt werden. Für die fachärztliche Versorgung soll es ebenfalls Pauschalen geben – und zwar arztgruppenspezifische Grund- und Zusatzpauschalen. Die Grundpauschalen decken die üblicherweise von der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen ab. Die Zusatzpauschalen beziehen sich auf den besonderen Leistungsaufwand. Falls es medizinisch erforderlich ist, wird es auch Einzelleistungen geben, außerdem sind arztgruppenspezifische diagnosebezogene Fallpauschalen vorgesehen. Damit soll die Behandlung von Versichertengruppen abgedeckt werden, für die ein erheblicher therapeutischer Leistungsaufwand und überproportionale Kosten verbunden sind. Arztgruppenübergreifende spezifische Fallpauschalen sind außerdem für die fallbezogene Versorgung im Rahmen kooperativer Versorgungsformen vorgesehen. Um die Kapitel der Euro-Gebührenordnungen rechtzeitig vor dem 1. Januar 2009 bilden zu können, sind Orientierungspunktwerte notwendig. Die Vertreterversammlung der KBV hat den Gesetzgeber aufgefordert, getrennte Orientierungspunkte für die haus- und fachärztliche Versorgung zuzulassen. Dies ist notwendig, damit es nicht zur Benachteiligung eines Versorgungsbereiches zu Lasten des anderen kommt.
Damit der geplante EBM 2008 auch auf psychotherapeutische Leistungen sinnvoll angewandt werden kann, müssen entsprechende Besonderheiten der psychotherapeutischen Leistungserbringung berücksichtigt werden:
Die zeitgebundenen Leistungen der Psychotherapie müssen im neuen EBM als Einzelleistungen abgebildet werden.
Es ist eine angemessene Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen zu gewährleisten. Die Angemessenheit der Vergütung ist durch die BSG-Rechtsprechung mit ihrem Vergleich mit den Gewinnen von Fachärzten definiert. Die Berufsverbände der Psychotherapeuten fordern in Bezug auf das Ziel der Angemessenheit der Vergütung zeitgebundener psychotherapeutischer Maßnahmen dies durch entsprechende Vergleichsberechnungen jährlich zu überprüfen. Psychotherapeutische Krankenbehandlung darf nicht schlechter honoriert werden als somatisch orientierte Medizin. Die Forderungen der Berufsverbände der PsychotherapeutInnen im einzelnen waren bereits in der letzten Rosa Beilage (Seite 26ff) abgedruckt.
Ein erstes Treffen von KBV und Krankenkassen hat gezeigt, dass die Vorstellungen über den EBM, der gemäß der gesetzlichen Vorschrift am 31. Oktober beschlossen sein muss, deutlich auseinandergehen. Nach Ansicht der Krankenkassen soll die Gesamtvergütung nicht steigen, während das Vergütungskonzept der KBV den Ärzten und Psychotherapeuten mehr Einnahmen bescheren würde.
Viele Beobachter gehen daher davon aus, dass das Gesundheitsministerium (BMG) um den Zeitplan für die Einführung der Euro-Gebührenverordnung zu gewährleisten, bereits jetzt an der Ausgestaltung der Ersatzvornahme arbeitet. Im Gesundheitsreformgesetz GKV-WSG ist detailliert geregelt, dass das BMG zu dieser Ersatzvornahme ermächtigt ist, wenn die „Partner der Selbstverwaltung“ (Krankenkassen und KBV) nicht bis zum 31.10.07 zu einer Einigung über den neuen EBM kommen.