Rechtsprechung zur Nebenbeschäftigung bei gleichzeitiger vertragstherapeutischer Tätigkeit
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Diplom-Psychologe 1998 einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zum Vertrags-Psychotherapeuten gestellt. Der Kläger war seit 1987 auf der Psychotherapie-Station einer Psychiatrischen Klinik beschäftigt und hatte diese selbst mit aufgebaut. Dieses Beschäftigungsverhältnis dauert an und hat einen Umfang von 28 Wochenstunden. Seit 1986 betrieb der Kläger zugleich eine eigene psychotherapeutische Praxis und behandelte dort (im Delegationsverfahren) auch Patienten der gesetzlichen Krankenkassen im Umfang von 20 Wochenstunden.
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin (Az. L 7 KA 52/01) lehnt den Antrag ab und knüpft einmal mehr die Zulassung als Vertragspsychotherapeut an die Voraussetzung, dass die vertragstherapeutische Tätigkeit als Hauptberuf zu qualifizieren ist und der bzw. die Betreffende für die Versorgung der Versicherten im erforderlichen üblichen Umfang zur Verfügung steht. Das Gericht fordert angelehnt an das maßgebliche Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2002, dass die andere Erwerbstätigkeit neben der vertragstherapeutischen Tätigkeit den Betreffenden maximal ein Drittel der üblichen Wochenarbeitszeit (etwa 13 Stunden) in Anspruch nehmen darf. Zudem weist das Gericht auf die abstrakte Möglichkeit einer Interessen- oder Pflichtenkollision zulasten von Patienten oder Kostenträgern hin, die sich durch die gleichzeitige Tätigkeit in der Klinik ergeben könnten.
Die Entscheidung über eine aktuelle Verfassungsbeschwerde zur Nebentätigkeits-Frage bleibt abzuwarten.