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Zwangsbehandlung psychisch Kranker neu geregelt

05. Februar 2013

Im Eiltempo brachte die Bundesregierung das entsprechende Gesetz auf den Weg – ein Verfahren, das die Fachverbände nicht für gut hießen und protestierten. Mit Erfolg. Einige ihrer Anregungen flossen in den Gesetzestext ein.

 

Wie in der Rosa Beilage 4/2012 bereits berichtet, hat das Bundeskabinett infolge höchstrichterlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zwangsbehandlung eine „Formulierungshilfe zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ beschlossen. Es wurde festgelegt, unter welchen engen Voraussetzungen die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme möglich ist. BGH und BVerfG hatten für eine Zwangsbehandlung – auch von nicht einwilligungsfähigen Kranken – keine gesetzliche Grundlage gesehen.

Dieses Schnellverfahren, mit dem die Bundesregierung diese Gesetzeslücke schließen wollte, wird der Relevanz des Themas nicht gerecht. Der „Formulierungshilfe“ folgte noch im gleichen Monat der Entwurf eines „Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ (Bundestagsdrucksache 17/115113) für das Parlament. Zahlreiche Verbände warnten vor einer Verabschiedung im Eilverfahren: Immerhin gehe es um die Grundrechte von PatientInnen.

Die Proteste zeigten Wirkung und die Opposition setzte eine Anhörung von ExpertInnen durch, bei der neben den Wohlfahrtsverbänden Juristen, der Betreuungsgerichtstag, Angehörige und betroffene Verbände sowie Mediziner angehört wurden. Neben formalen und sprachlichen Klarstellungen gab es vor dem Hintergrund der sachverständigen Anhörung Änderungsvorschläge/-ergänzungen:

  1. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    § 1906 Abs. 3

    Aus Gründen der Klarstellung wird die bereits in §1901 BGB geregelte Anforderung auch in § 1906 BGB aufgenommen, dass der Betreuer vor einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme den Versuch unternehmen muss, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme zu überzeugen.
  2. § 1906 Abs. 4
    der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann
  3. Verfahrensrechtliche Änderungen
    § 312 FamFG

    Ergänzung:
    "Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich".
    Die Einführung der Muss-Regelung begründet sich aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Betroffenen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Am 17.01.2013 stimmte der Bundestag dem Gesetzentwurf mit großer Mehrheit zu (Drucksache 17/12086 vom 16.01.2013).Die Linke votierte als einzige Bundestagsfraktion gegen das Gesetz, Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Am 1.02.2013 bestätigte der Bundesrat das Gesetz und erhob keinen Einspruch gegen das Gesetz, welches der Form nach kein zustimmungspflichtiges Gesetz durch die Länderkammer ist. Damit ist der gesetzgeberische Verlauf abgeschlossen und das Gesetz kann in Kraft treten.

Waltraud Deubert