Am 16.9.2003 erging Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (Az: S 11 KA 1836/03; Landessozialgericht Baden-Württemberg AZ: L 5 KA 4212/03 - rechtshängig) zu der Frage, ob es rechtens ist, einem Psychologischen Psychotherapeuten die Zulassung zu entziehen, der nur in geringem Umfange Leistungen für die gesetzlich Krankenversicherten erbringt.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Möglichkeit, mehrstündige verhaltenstherapeutische Kleingruppenarbeit zur gezielten Konfrontationsbehandlung, abzurechnen, wird nach unseren Informationen von der KV Brandenburg nicht umgesetzt. Von der KV wurde uns mitgeteilt, dass eine Abrechnung laut EBM 2000+ so nicht möglich sei. Wir bitten Sie um Überprüfung und entsprechende Rückmeldung.
Der Erfolg einer Münchener Kollegin könnte zu einer Wende in der Zulassungspraxis der KV Bayerns (KVB) führen. Die verhaltenstherapeutisch tätige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin hatte sich 2004 zunächst erfolglos um die Praxisnachfolge einer analytisch ausgerichteten Kollegin bemüht.
Das Sozialgericht Kiel hat in zwei Urteilen vom 7.3.2001 (Az.: S 14 KA 527/99) und vom 6.6.2001 (Az.: S 14 KA 490/01) einer doppelapprobierten Psychotherapeutin das Recht auf Doppelzulassung (als Psychologische und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin) zugesprochen.
Streitig zwischen den Parteien ist die der Zulassung des klagenden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg beigefügte Nebenbestimmung der Zulassungsbehörde, die den Kläger verpflichtet, ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis binnen dreier Monate nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses und vor Praxisaufnahme zu beenden.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassugsgerichts hat in der "kleinen Besetzung" (Richterin Jaeger, Richter Hömig und Bryde) am 3. April die Zulassung der Zeitfenster-Verfassungsbeschwerde (Kollege mit 40 GKV-Stunden im letzten Quartal vor dem 24. Juni 1997) abgelehnt.