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Urteile

Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2001 zur Sonderbedarfsfeststellung für eine Verhaltenstherapeutin

Die 1959 geborene Klägerin und 1999 approbierte Psychologische Psychotherapeutin, Frau B., hat beabsichtigt, sich als Psychologische Psychotherapeutin in P. niederzulassen und hat ihre Zulassung im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte beantragt.

Susanne Locher-Weiss, Tübingen

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 27.8.2001 zur Approbation und Erforderlichkeit der Heilpraktikererlaubnis

Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten, sie nach den Übergangsregelungen des PsychThG als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu approbieren.

Susanne Locher-Weiss, Tübingen

Entzug der Zulassung

Die Entziehung der Zulassung ist in § 95 Abs. 6 SGB V geregelt. Dort heißt es, dass die Zulassung zu entziehen ist, wenn der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit "nicht mehr ausübt" oder seine "vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt".

Susanne Locher-Weiss, Tübingen

Urteil des Landesgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2001 zur Teilzeittätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten

Zusammenfassung der Urteilsbegründung

Urteile

Entscheidungen des Bundessozialgerichtes Kassel, vom 12. September 2001 zum Fortschreiben der Honorarrechtsprechung und zum Zulassungsentzug aus Altersgründen mit Kurzkommentaren von Detlev Kommer

1.). Zualssungsentzug aus Altersgründen

B 6 KA 45/00 R - Dr. S. ./. Berufungsausschuß für Ärzte im Regierungsbezirk Freiburg

Der im November 1929 geborene Kläger, Arzt für Psychotherapeutische Medizin, war seit 1971 zur Durchführung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie mit Praxissitz in F. ermächtigt. Im Juli 1986 wurde er als Kassenarzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und Psychoanalyse zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Bescheid vom 30.9.1998 …

Kerstin Burgdorf

Berufsbezeichnungen für PsychotherapeutInnen, Teil II

In der letzten Ausgabe der Rosa Beilage hatten wir begonnen, Passagen eines Artikels von Günter Jerouschek und Jan Eichelberger, Straf- und wettbewerbsrechtliche Aspekte der Berufsbezeichnungen für Psychotherapeuten, zusammenzufassen, der in der Zeitschrift Medizinrecht 2004, Heft 11, S. 600-606, erschienen ist. Hier nun die Fortsetzung des Artikels.

Umsetzung

Fünf Jahre Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz: Podiumsgespräch am 9. März 2004 in Berlin

Steffen Fliegel: In der Podiumsdiskussion wollen wir Punkte aufzeigen, die beim Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und anderen Regelungen, die damit verbunden sind, schwierig sind und die attraktiver gemacht werden müssen, um die psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung von Patientinnen und Patienten zu verbessern.

Frank Niemeyer & Dr. Thomas Stähler

Auswirkungen des Psychotherapeutengesetzes auf die Rehabilitation Abhängigkeitskranker

1. Situation vor und bei Inkrafttreten des PsychThG

Zur Rehabilitation von Abhängigkeitskranken (Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigen) haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger bei der Rehabilitation Abhängigkeitskranker (Sucht-Vereinbarung) vom 20. November 1978 abgeschlossen. 1991 kam zu dieser Suchtvereinbarung die …

Steffen Fliegel, Wolfgang Rechtien, Günter Ruggaber

Bundesweit einheitlicher Gegenstandskatalog für die schriftliche Approbationsprüfung verabschiedet

In den vergangenen Ausgaben der VPP (vgl. Rosa Beilagen VPP 01/2002 S. 29f., VPP 02/2002 S. 51 und VPP 02/2002 S.425f.) ist mehrmals darüber berichtet worden:

Umsetzung

Die neue Bundesgesundheitsministerin und die Frage nach der PsychThG-Novelle

Die bisherige stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Ursula Schmidt, ist seit Januar 2001 neue Bundesgesundheitsministerin. Die 51-Jährige Sozialdemokratin ist von Beruf Lehrerin für Sonderpädagogik und Rehabilitation lernbehinderter und erziehungsschwieriger Kinder.