In der letzten Ausgabe der Rosa Beilage hatten wir begonnen, Passagen eines Artikels von Günter Jerouschek und Jan Eichelberger, Straf- und wettbewerbsrechtliche Aspekte der Berufsbezeichnungen für Psychotherapeuten, zusammenzufassen, der in der Zeitschrift Medizinrecht 2004, Heft 11, S. 600-606, erschienen ist. Hier nun die Fortsetzung des Artikels.
B 6 KA 45/00 R - Dr. S. ./. Berufungsausschuß für Ärzte im Regierungsbezirk Freiburg
Der im November 1929 geborene Kläger, Arzt für Psychotherapeutische Medizin, war seit 1971 zur Durchführung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie mit Praxissitz in F. ermächtigt. Im Juli 1986 wurde er als Kassenarzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und Psychoanalyse zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Entziehung der Zulassung ist in § 95 Abs. 6 SGB V geregelt. Dort heißt es, dass die Zulassung zu entziehen ist, wenn der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit "nicht mehr ausübt" oder seine "vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt".
Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten, sie nach den Übergangsregelungen des PsychThG als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu approbieren.
Die 1959 geborene Klägerin und 1999 approbierte Psychologische Psychotherapeutin, Frau B., hat beabsichtigt, sich als Psychologische Psychotherapeutin in P. niederzulassen und hat ihre Zulassung im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte beantragt.
Die Zivilkammer 32 des Landgerichts Hamburg hat am 2. August 2001 in einem Muster-Rechtsstreit der DGPT gegen die Landeskrankenhilfe, bei dem es um die Frage geht, ob private Krankenversicherer ihre Leistungsverpflichtung auf "Psychotherapie durch Ärzte" beschränken dürfen, ein positives Teil-Urteil verkündet (Az: 332 O 82/01).