Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) hat ab dem 1. Januar 2000 die Honorare für psychologische Psychotherapeuten falsch berechnet. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) gestern [am 23.7.02] in einem Musterprozess.
In der Vergangenheit haben Privatkassen zunehmend über ihre größtenteils fachfremden Gutachter Anträge von Patienten auf Psychotherapie entweder ablehnen oder die bewilligten Stundenkontingente reduzieren lassen.
Vorbemerkung der Redaktion: Bereits in früheren Ausgaben haben wir Urteile zur sogenannten Zeitfensterproblematik veröffentlicht. Es sei insbesondere auf die Urteile des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2000 und die Zusammenfassung von Rechtsanwältin Susanne Locher-Weiß (Rosa Beilage zu VPP 1/2001) hingewiesen. Wir behalten die rechtliche Entwicklung im Auge und werden darüber berichten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger im Quartal 1/00 zustehenden vertragspsychotherapeutischen Honorars, wobei es sich nach dem Willen der Beteiligten um einen Musterrechtsstreit handeln solle, während ca. 950 Widerspruchsverfahren anderer Psychologischer Psychotherapeuten im Bereich der KV Westfalen-Lippe zum Ruhen gebracht worden waren.
Laut Honorarbescheid vom 26.07.2000 erzielte der Kläger im Quartal 1/00 ein Gesamthonorar von DM 40.8068,50, …
Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung eines niedergelassenen Psychotherapeuten (20 Wochenstunden), der gleichzeitig als klinischer Diplom-Psychologe in einer Klinik beschäftigt ist (28 Wochenstunden), abgelehnt
Fast 4 Jahre nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes gibt es offenbar nur noch einzelne Private Krankenversicherungen, die ihre Allgemeinen Versichungsbedingungen nicht angepasst haben.
Die vielfach kritisierte Konzeption der Qualifizierung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in als Ausbildung wirkt sich auf vorher nicht bedachte Weise nun negativ auf die Sicherung der Qualität des Berufstandes aus - und zwar durch die im letzten Jahr beschlossene und zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretene Anpassung des PsychThG an europäische Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise.1